Satzung
I. Name, Zweck und Flagge | |
§1 | Der am 20. August 1892 gegründete „Ruderclub Witten“ e. V. mit Sitz in Witten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Witten unter der Nummer 414 eingetragen. Die Flagge des Clubs ist weiß mit einem roten Diagonalstreifen von oben links nach unten rechts. In dem oberen der dreieckigen weißen Felder befindet sich ein rotes W, in dem unteren ein roter viereckiger Stern |
§2 | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
§4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
II Mitgliedschaft | |
§5 | Der Club besteht aus: |
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§6 | Ehrenmitglieder Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Förderung; des Clubs oder den Rudersport besonders verdient gemacht hat. Zuständig für die Ernennung ist der erweiterte Vorstand. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Zahlung des Mitliedsbeitrages befreit. |
§7 | Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, sofern sie dem Club mindestens 12 Monate angehören. Vorstandsmitglieder sind nach Vollendung des 21. Lebensjahres wählbar. |
§8 | Jugendmitglieder Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Clubs, soweit diese nicht den übrigen Mitgliedern vorbehalten sind. In den Mitgliederversammlungen sind sie nicht stimmberechtigt. Sie wählen aus ihren Reihen einen Jugendausschuss, dessen zwei Vorsitzende Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand haben. Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unterliegen besonderen Bestimmungen, die vom Vorstand in Verbindung mit dem Jugendausschuss festgelegt werden |
§9 | Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft Eintritt Die Begründung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann diese Aufgabe an ein einzelnes Vorstandsmitglied übertragen. Ablehnungen der Aufnahme sind dem erweiterten Vorstand vorzulegen. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Ablehnung erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Antragsteller. Austritt Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt des Mitgliedes. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen; und zwar bis 15.5. bzw. 15.11. mit Wirkung zum 30.6. bzw. 31.12. des Kalenderjahres. Ausschluss Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden
Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. |
§10 | Beiträge Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. |
III. Vertretung und Geschäftsführung | |
§11 | Organe des Clubs
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§12 | Der Vorstand besteht aus
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer während einer Amtsdauer aus oder ist dauernd verhindert seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, so kann der Vorstand einen Stellvertreter ernennen, bis die Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt hat. |
§13 | Aufgaben des Vorstandes Der Ruderclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder gemeinschaftlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Den Vorsitzenden obliegt im Rahmen der Geschäftsführung die Wahrnehmung aller Clubangelegenheiten, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der übrigen Vorstandsmitglieder fallen. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. |
§14 | Der erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand berät und beschließt über solche Clubangelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur Beschlussfassung zugeleitet werden. Ihm gehören an:
Er beschließt über die an die Mitgliederversammlung zu richtenden Anträge, sowie über die Bildung und Auflösung besonderer Abteilungen. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand beruft eine Woche vorher hierzu ein. Der erweiterte Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung beantragen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Ältestenrates und die Rechnungsprüfer gehören nicht zum erweiterten Vorstand. Sie haben aber das Recht, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. |
§15 | Der Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und dem Club mindestens 15 Jahre angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt. Der Ältestenrat ist zuständig für die Reschwerden von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie für die Auslegung der Satzung in Zweifelsfällen. Die Entscheidungen des Ältestenrates sind endgültig. |
§16 |
Mitgliederversammlung
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§17 | Der Jugendtag Der Jugendtag wird im Rahmen der Jugendordnung und in Übereinstimmung mit der Clubsatzung tätig. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Clubs. Der Jugendtag wird durch einen Jugendausschuss vertreten, der seine Aufgaben im Rahmen der' Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der' Beschlüsse des Vereinsjugendtages erfüllt. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. |
§18 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
IV. Abteilungen | |
§19 | Mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes können Abteilungen gebildet werden. Diese Abteilungen gestalten ihren Sportbetrieb in Rahmen des Clubs in eigener Zuständigkeit, unterliegen aber der Aufsicht des Vorstandes und der von ihm eingesetzten Organe. Die Abteilungen wählen eine eigene Leitung, die aus einen oder mehreren Mitgliedern dieser Abteilung besteht. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Abteilungen |
V. Auflösung des Clubs | |
§20 | Die Auflösung oder Aufhebung des Clubs kann nur in einer besonders zu diesem Zweck anberaumten außerordentlichen Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Beschlussfähig ist diese Versammlung, wenn 3/4 der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Zu seiner Ausführung werden aus den Reihen der Mitglieder drei Liquidatoren gewählt. Diese Bestimmung ist unabänderlich. |
VI. Haftung | |
§21 | Für Unfälle, welche die Mitglieder bei Ausübung des Rudersportes, bei Bootsfahrten oder sonst in und an Bootshaus erleiden, schließt der Club jede Haftung aus, soweit nicht Ansprüche durch bestehende Haftpflichtversicherungen gedeckt sind. |
Vorstand gez. Peter Wilhelm Witten, den 15. Februar 2002 |