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Satzung

 I. Name, Zweck und Flagge
 §1 Der am 20. August 1892 gegründete „Ruderclub Witten“ e. V. mit Sitz in Witten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Witten unter der Nummer 414 eingetragen.
Die Flagge des Clubs ist weiß mit einem roten Diagonalstreifen von oben links nach unten rechts. In dem oberen der dreieckigen weißen Felder befindet sich ein rotes W, in dem unteren ein roter viereckiger Stern
 §2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 §3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II  Mitgliedschaft
 §5 Der Club besteht aus:
 
  1. Ehrenmitgliedern
  2. ordentlichen Mitgliedern
  3. Jugendmitgliedern
  4. auswärtigen Mitgliedern
 §6 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Förderung; des Clubs oder den Rudersport besonders verdient gemacht hat.
Zuständig für die Ernennung ist der erweiterte Vorstand.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Zahlung des Mitliedsbeitrages befreit.
 §7 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, sofern sie dem Club mindestens 12 Monate angehören.
Vorstandsmitglieder sind nach Vollendung des 21. Lebensjahres wählbar.
 §8 Jugendmitglieder
Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Sie haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Clubs, soweit diese nicht den übrigen Mitgliedern vorbehalten sind.
In den Mitgliederversammlungen sind sie nicht stimmberechtigt. Sie wählen aus ihren Reihen einen Jugendausschuss, dessen zwei Vorsitzende Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand haben.
Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unterliegen besonderen Bestimmungen, die vom Vorstand in Verbindung mit dem Jugendausschuss festgelegt werden
 §9 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Eintritt
Die Begründung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann diese Aufgabe an ein einzelnes Vorstandsmitglied übertragen.
Ablehnungen der Aufnahme sind dem erweiterten Vorstand vorzulegen. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Ablehnung erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Antragsteller.
Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt des Mitgliedes. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen; und zwar bis 15.5. bzw. 15.11. mit Wirkung zum 30.6. bzw. 31.12. des Kalenderjahres.
Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden
  1. bei groben Verstößen gegen die Satzung, Hausordnung, Fahr ­und Ruderordnung,Trainingsbestimmungen
  2. wegen unehrenhaften Verhaltens 
  3. bei einjährigem Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an den Ältestenrat zulässig. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zugang der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu richten.
Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
 §10 Beiträge
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
III. Vertretung und Geschäftsführung
 §11 Organe des Clubs
  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der Ältestenrat
  4. die Mitgliederversammlung
  5. der Jugendtag
 §12 Der Vorstand besteht aus
  1. Vorsitzenden
  2. drei Stellvertretern
  3. Kassenwart
  4. Ruderwart
  5. Bootswart
  6. Hauswart
Diese werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt Im Kalenderjahr mit ungerader Endziffer der Vorsitzende, Kassenwart, Ruderwart, und 2 Rechnungsprüfer Im Kalenderjahr mit gerader Endziffer drei Stellvertreter, Bootswart, Hauswart.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer während einer Amtsdauer aus oder ist dauernd verhindert seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, so kann der Vorstand einen Stellvertreter ernennen, bis die Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt hat.
 §13 Aufgaben des Vorstandes
Der Ruderclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder gemeinschaftlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Den Vorsitzenden obliegt im Rahmen der Geschäftsführung die Wahrnehmung aller Clubangelegenheiten, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der übrigen Vorstandsmitglieder fallen.
Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
 §14 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand berät und beschließt über solche Clubangelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur Beschlussfassung zugeleitet werden.
Ihm gehören an:
  1. der Vorstand,
  2. ein Vertreter der Abteilungen ,die zwei Vorsitzenden des Jugendausschusses.
  3. Alle Clubmitglieder, die ein Amt bekleiden und vom Vorstand in den erweiterten Vorstand berufen werden.
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
Er beschließt über die an die Mitgliederversammlung zu richtenden Anträge, sowie über die Bildung und Auflösung besonderer Abteilungen.
Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt.
Der Vorstand beruft eine Woche vorher hierzu ein. Der erweiterte Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung beantragen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Mitglieder des Ältestenrates und die Rechnungsprüfer gehören nicht zum erweiterten Vorstand. Sie haben aber das Recht, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
 §15 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und dem Club mindestens 15 Jahre angehören.
Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt.
Der Ältestenrat ist zuständig für die Reschwerden von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie für die Auslegung der Satzung in Zweifelsfällen.
Die Entscheidungen des Ältestenrates sind endgültig.
 §16

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ruderclubs. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Sie sollte im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres stattfinden.
    Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg oder durch Veröffentlichung in den Clubnachrichten.

  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
    Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 ordentliche Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 
        a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das      
            abgelaufene Geschäftsjahr 
        b) Bericht der Rechnungsprüfer 
        c) Genehmigung des Voranschlages für das kommende
            Geschäftsjahr einschl. Festsetzung 
            der für dieses Geschäftsjahr zu zahlende Beiträge 
        d) Wahl von Mitgliedern des Vorstandes 
        e) Wahl von Mitgliedern des Ältestenrates 
        f) Wahl der Rechnungsprüfer 
        g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

  4. Jedes ordentliche Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Dringlichkeitsanträge können mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beraten und beschlossen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

  6. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Versammlungsleiters.

  7. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit. Satzungsänderungen sind ebenfalls bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 möglich; sie bedürfen einer ¾ Mehrheit. 
    Die Stimmabgabe ist offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  verlangt wird. 

  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen 

  9. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 §17 Der Jugendtag
Der Jugendtag wird im Rahmen der Jugendordnung und in Übereinstimmung mit der Clubsatzung tätig. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Clubs.
Der Jugendtag wird durch einen Jugendausschuss vertreten, der seine Aufgaben im Rahmen der' Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der' Beschlüsse des Vereinsjugendtages erfüllt.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
 §18 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
IV. Abteilungen
 §19 Mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes können Abteilungen gebildet werden. Diese Abteilungen gestalten ihren Sportbetrieb in Rahmen des Clubs in eigener Zuständigkeit, unterliegen aber der Aufsicht des Vorstandes und der von ihm eingesetzten Organe.
Die Abteilungen wählen eine eigene Leitung, die aus einen oder mehreren Mitgliedern dieser Abteilung besteht. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Abteilungen
V. Auflösung des Clubs
 §20 Die Auflösung oder Aufhebung des Clubs kann nur in einer beson­ders zu diesem Zweck anberaumten außerordentlichen Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Beschlussfähig ist diese Versammlung, wenn 3/4 der ordentlichen Mitglieder erschienen sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Zu seiner Ausführung werden aus den Reihen der Mitglieder drei Liquidatoren gewählt. Diese Bestimmung ist unabänderlich.
VI. Haftung
 §21 Für Unfälle, welche die Mitglieder bei Ausübung des Rudersportes, bei Bootsfahrten oder sonst in und an Bootshaus erleiden, schließt der Club jede Haftung aus, soweit nicht Ansprüche durch bestehende Haftpflichtversicherungen gedeckt sind.
Vorstand
gez. Peter Wilhelm                                                                             
Witten, den 15. Februar 2002