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Ruderordnung

Verantwortlich für den Ruderbetrieb ist der Ruderwart. Die Benutzung und Instandsetzung der Boote und der übrigen, dem Ruderbetrieb dienenden Einrichtungen, überwacht der Bootswart. Ruder- und Bootswart führen verantwortlich die Aufsicht in Boots- und Umkleideräumen, im Kraft- und im Jugendraum sowie auf den Außenanlagen.

Die Freigabe der Boote und Skulls bzw. Riemen erfolgt durch Aushang. Die Benutzung der Boote darf nur erfolgen, wenn sie für die Ruderklasse freigegeben ist.

Der Benutzer / die Benutzerin muss zumindest die Qualifikation für das Deutsche Schwimmabzeichen besitzen.


Es bestehen folgende 5 Ruderklassen:

  1. Trainingsruderer, -ruderinnen:
    Jugendliche und Erwachsene, die unter der Verantwortung der RCW-Trainer trainieren.
     
  2. Ehemalige Rennruderer, -ruderinnen:
    Hierzu gehören auch die im Masters-Bereich noch aktiven Ruderinnen und Ruderer.
     
  3. Ruderer, Ruderin (Fortgeschrittene):
    RCW-Mitglieder, die sowohl den sachgerechten Transport der Boote als auch das Rudern (inkl. Kurs halten, Stoppen, Wenden, Rückwärtsrudern und Anlegen) sicher beherrschen.
     
  4. Anfänger und Kinderruderer:
    Alle Anfänger und Kinder unter 14 Jahren dürfen nur unter Aufsicht der im Aushang bezeichneten Ausbilder rudern.
     
  5. Schulruderer und – ruderinnen:
    Alle Kinder und Jugendlichen, die im Rahmen des offiziellen Schulunterrichts rudern. Diese dürfen unter Aufsicht von Lehrer / Lehrerin alle mit (S) gekennzeichneten Boote rudern und zusätzlich alle Gig-Boote mit Ausnahme von: Cherry, Wilhelm, Düchting, Moll´s Junge, Graf Schöneberg

In jedem Boot gibt es einen Verantwortlichen (Rudersprache: Obmann). Dieser wird im Fahrtenbuch besonders gekennzeichnet. Er hat für den intakten Zustand des benutzten Bootes und die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt die volle Verantwortung. Wenn ein Obmann nicht ausdrücklich benannt wird, ist es automatisch:

in gesteuerten Booten, der Steuermann oder die Steuerfrau
in ungesteuerten Booten, Bugmann oder Bugfrau

Die zusätzlichen Hinweise zum Pegel müssen beachtet werden!

Bei Strömung am oberen Steg (Schott Mühlengraben geöffnet) muss grundsätzlich gegen die Strömung angelegt werden!

Die Fahrt ist vor Antritt einzutragen und nach Abschluss auszutragen. Aufgetretene Schäden (auch Altschäden) sind im Fahrtenbuch zu vermerken.

Nach jeder Fahrt ist das Boot zu säubern.

Während der Fahrt gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Das Rudern hinter den Ruhrinseln sowie das Baden vom Boot aus sind nicht gestattet. Es darf nur an Anlegestellen für Ruderboote angelegt werden (RC Witten, RV Bochum, Oberwasser Schleuse Herbede).

Äußerstes Fahrtziel
für sämtliche Boote ist:

für die obere Ruhr die Bucht unterhalb des Stahlwerks. Das Durchrudern der Gefahrenstelle „Weiße Mauer“ ist auch bei Ruderwanderfahrten verboten.

für die untere Ruhr die Schleuse Herbede. Auf der unteren Ruhr darf nur in gesteuerten Booten innerhalb des ausgetonnten Fahrwassers gefahren werden.

Nach Einbruch der Dunkelheit (spätestens 30 Minuten nach offiziellem Sonnenuntergang) darf nicht mehr gerudert werden.

Ausnahmegenehmigungen können durch den Ruder- oder Bootswart erteilt werden.


Der Ruderwart
(Stand 22.01.2004)

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